-
Verpflichtung zur E-Rechnung: Unternehmen müssen ihre Rechnungen ausschließlich elektronisch, im standardisierten Format (z. B. XML-basiertes Format wie ZUGFeRD oder XRechnung), an Geschäftskunden ausstellen.
-
Steuerliche Kontrolle: Durch die elektronische Rechnungsstellung können Steuerbehörden schneller und effizienter auf Rechnungsdaten zugreifen, was die Steuerhinterziehung reduzieren soll. Die Finanzämter haben durch digitale Rechnungen einen besseren Einblick in den Umsatzsteuerprozess.
-
Effizienzsteigerung: Die Digitalisierung der Rechnungsprozesse reduziert manuelle Fehler, spart Papier und beschleunigt den Rechnungsverkehr. Automatisierte Prozesse führen zu schnelleren Zahlungen und weniger Aufwand bei der Rechnungsbearbeitung.
-
Integration in bestehende Systeme: Unternehmen müssen ihre Buchhaltungs- und ERP-Systeme entsprechend anpassen, um die elektronische Rechnungsstellung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
-
EU-Richtlinie: Diese Regelung basiert auf der europäischen Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung im öffentlichen Sektor, wobei Deutschland diese Initiative erweitert und auf den Privatsektor ausweitet.
Insgesamt zielt die verpflichtende E-Rechnung ab 2025 darauf ab, administrative Prozesse zu vereinfachen, die Steuerkonformität zu verbessern und die Digitalisierung in der Wirtschaft weiter voranzutreiben.
Die aktuellen Versionen von WinQuick-Kfz unterstützen seit 2023 bereits die Erstellung von E-Rechnungen im XRechnungs- und ZUGFeRD-Format im geforderten EN 16931-Format.
Wie eine E-Rechnung erstellt wird, ist in der entsprechenden Programmhilfe beschrieben.
Ebenfalls ist der Import einer E-Rechnung im Eingangsrechnungsmodul möglich, sofern Sie die Eingangsrechnungen selbst in WinQuick-Kfz erfassen und über die DATEV-Schnittstelle übermitteln. Siehe Eingangsrechnungen.
Das ab 01.01.2025 geforderte Empfangen von E-Rechnungen und deren Verarbeitung betrifft hauptsächlich die Finanzbuchhaltung sowie die Organisation und Verteilung des E-Rechnung-Empfangs. Sofern der Empfang nicht über ein E-Rechnungsportal erfolgt, kann der Austausch auch per E-Mail stattfinden.
Bitte beachten Sie, dass Fragen zur steuerlichen Behandlung der E-Rechnung, wie etwa zur korrekten Umsetzung der Anforderungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften oder zur Umsatzsteuer, ausschließlich durch einen zugelassenen Steuerberater beantwortet werden dürfen. Für verbindliche Auskünfte zu steuerlichen Aspekten der E-Rechnung, wie der Vorsteuerabzug, die Rechnungspflicht oder mögliche steuerliche Auswirkungen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Nur dieser ist befugt, rechtssichere Informationen zu geben.