Ab 2025 wird in Deutschland eine verpflichtende Regelung für die elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung) eingeführt, insbesondere im Bereich des B2B-Geschäfts (Business-to-Business). Ziel dieser Regelung ist es, den Rechnungsprozess zu digitalisieren, Effizienz zu steigern und steuerliche Transparenz zu fördern. Die wesentlichen Punkte der neuen Vorgaben sind:

    1. Verpflichtung zur E-Rechnung: Unternehmen müssen ihre Rechnungen ausschließlich elektronisch, im standardisierten Format (z. B. XML-basiertes Format wie ZUGFeRD oder XRechnung), an Geschäftskunden ausstellen.

    2. Steuerliche Kontrolle: Durch die elektronische Rechnungsstellung können Steuerbehörden schneller und effizienter auf Rechnungsdaten zugreifen, was die Steuerhinterziehung reduzieren soll. Die Finanzämter haben durch digitale Rechnungen einen besseren Einblick in den Umsatzsteuerprozess.

    3. Effizienzsteigerung: Die Digitalisierung der Rechnungsprozesse reduziert manuelle Fehler, spart Papier und beschleunigt den Rechnungsverkehr. Automatisierte Prozesse führen zu schnelleren Zahlungen und weniger Aufwand bei der Rechnungsbearbeitung.

    4. Integration in bestehende Systeme: Unternehmen müssen ihre Buchhaltungs- und ERP-Systeme entsprechend anpassen, um die elektronische Rechnungsstellung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

    5. EU-Richtlinie: Diese Regelung basiert auf der europäischen Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung im öffentlichen Sektor, wobei Deutschland diese Initiative erweitert und auf den Privatsektor ausweitet.

    Insgesamt zielt die verpflichtende E-Rechnung ab 2025 darauf ab, administrative Prozesse zu vereinfachen, die Steuerkonformität zu verbessern und die Digitalisierung in der Wirtschaft weiter voranzutreiben.

    Die aktuellen Versionen von WinQuick-Kfz unterstützen seit 2023 bereits die Erstellung von E-Rechnungen im XRechnungs- und ZUGFeRD-Format im geforderten EN 16931-Format.

    Wie eine E-Rechnung erstellt wird, ist in der entsprechenden Programmhilfe beschrieben. 

    Ebenfalls ist der Import einer E-Rechnung im Eingangsrechnungsmodul möglich, sofern Sie die Eingangsrechnungen selbst in WinQuick-Kfz erfassen und über die DATEV-Schnittstelle übermitteln. Siehe Eingangsrechnungen.

    Das ab 01.01.2025 geforderte Empfangen von E-Rechnungen und deren Verarbeitung betrifft hauptsächlich die Finanzbuchhaltung sowie die Organisation und Verteilung des E-Rechnung-Empfangs. Sofern der Empfang nicht über ein E-Rechnungsportal erfolgt, kann der Austausch auch per E-Mail stattfinden. 

    Bitte beachten Sie, dass Fragen zur steuerlichen Behandlung der E-Rechnung, wie etwa zur korrekten Umsetzung der Anforderungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften oder zur Umsatzsteuer, ausschließlich durch einen zugelassenen Steuerberater beantwortet werden dürfen. Für verbindliche Auskünfte zu steuerlichen Aspekten der E-Rechnung, wie der Vorsteuerabzug, die Rechnungspflicht oder mögliche steuerliche Auswirkungen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Nur dieser ist befugt, rechtssichere Informationen zu geben.

     

     

     

     

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    EDV-Lösungen
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    Hansering 2 - 31028 Gronau (Leine)
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